Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB zunächst die Erben, in der Regel aus dem Nachlass. Davon zu trennen ist die Frage, wer die Bestattung veranlassen muss.
Wer muss die Bestattung veranlassen?
Maßgeblich ist das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Art. 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind zur Bestattung verpflichtet, in dieser Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Kommen sie der Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, veranlasst nach § 8 Abs. 1 Satz 2 die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist oder die verstorbene Person gefunden wurde, die Bestattung. Nach § 13 Abs. 3 muss die Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen erfolgen, die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen; die örtliche Ordnungsbehörde kann die Fristen auf Antrag verlängern.
In Bochum ist für ordnungsbehördliche Bestattungen das Gesundheitsamt zuständig (Telefon 0234 910-2300, bestattung-gesundheitsamt@bochum.de, Informationen der Stadt). Die Stadt weist darauf hin: Eine Erbausschlagung entbindet nicht von der Bestattungspflicht.
Wer hilft, wenn das Geld nicht reicht?
Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Zuständig ist die Stadt Bochum, Amt für Soziales, Husemann Karree (5. OG), Viktoriastraße 14c, 44777 Bochum, Telefon 0234 910-2701 (Vermittlung und Auskunft). Kontakt über das Online-Kontaktformular der Stadt. Öffnungszeiten: Mo bis Mi 9 bis 13 Uhr, Do 13 bis 17 Uhr, persönliche Vorsprache nur mit Termin.
Den Antrag können Sie vor oder nach der Bestattung stellen, grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verpflichtung. Welche Unterlagen nötig sind, wird im Einzelfall mit der Ansprechperson geklärt (Dienstleistungsseite der Stadt).
Zuständig ist laut Stadt grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes. Hat die verstorbene Person bis zum Tod Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten, ist die Stelle zuständig, die diese Leistungen gewährt hat. Bürgergeld nach dem SGB II fällt nicht unter diese Ausnahme.
Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Mehr dazu lesen Sie auf der Seite zur Sozialbestattung in Bochum.